(Fassung 24.10.2013)
Unsere Lieferungen und Leistungen
erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des
Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die
Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten nicht gegenüber
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
1.
Vertragsabschluss,
Lieferumfang
a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich
erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag
schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
b) Die in
Prospekten, Katalogen und
Produktbeschreibungen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, chemische Analysen,, mechanische Eigenschaften, Gefügestruktur
und Härten etc. sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
2.
Preisstellung
und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise
gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger
gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
b)
Wenn sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich
ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
c) Unsere
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne
Abzug zu bezahlen.
d) Der Besteller
ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir
teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch
verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei
denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
f) Wir nehmen
diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn
dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und
Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
g) Sind wir zur
Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen
aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die
Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren
Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware
auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den
Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt
uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte
Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Bei
Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener
Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.
3.
Lieferzeit
a) Lieferfristen
beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle
Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu
erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine.
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern
dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der
Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder
sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns
angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte
Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet
unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller
mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
c) Geraten wir in
Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
d) Der Besteller
ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung
besteht.
4.
Serienlieferungen,
Langfrist- und Abrufverträge
a) Unbefristete
Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.
b) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert.
Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere
Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird mit unserem Einverständnis
die Bestellmenge um mehr als 20 Prozent
oder die Zielmenge um mehr als 20 Prozent unter- oder überschritten,
verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine angemessene
Preiskorrektur vorzunehmen. Der Anpassungsbedarf ist dem Vertragspartner
spätestens 2 Monate nach erteiltem Einverständnis oder nach Bekanntwerden der
Unter- und Überschreitung schriftlich anzuzeigen. Die Höhe der Preisreduzierung
oder -erhöhung ist nach unserer Wahl durch Offenlegung unserer
Kalkulationsgrundlagen oder andere geeignete Nachweis zu ermitteln.
c)
Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts
anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem
Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten
Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge
durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.
d)
Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung
bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des
Gießverfahrens zulässig.
e)
Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.
5.
Höhere Gewalt
und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse
höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren
Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und
Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis für die Unvorhersehbarkeit und die
Unzumutbarkeit haben wir zu führen.
6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Ist Abnahme
vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss
festzulegen.
b) Erfolgt dies
nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns
üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.
7.
Maße, Gewichte,
Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts-
und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger
DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen
und Gewichten im unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine
Beschaffenheitsgarantien.
b) Für die
Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen
maßgebend.
8.
Versand und
Gefahrübergang
a) Es gelten die
Incoterms 2010.
b) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als
Lieferklausel „FCA“ (Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur
Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
c) Versandbereit
gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir
berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen
Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Zu letzterem sind wir auch
berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht
durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als
geliefert.
d) Mangels
besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges
nach unserem Ermessen.
9.
Eigentumsvorbehalt
a) Alle
gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen,
die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Sofern der Besteller
in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten
Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei
beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen
wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
b) In der
Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Die Be- oder
Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder
vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
d) Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
e) Der Besteller
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
f) Die Forderungen
des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten.
Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
g) Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten
Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe
b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
h) Der Besteller
ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis
zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in
Ziffer 2 genannten Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder
Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet,
uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
i) Zur Abtretung
der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
j) Übersteigt der
Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch
Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10.
Haftung für
Sachmängel
a) Wir haften für
einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der
vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere
im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für
sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften,
Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und
Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen
technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der
beigestellten Fertigungseinrichtungen. Diese Konstruktionsverantwortung des
Kunden wird durch Vorschläge, die von uns zur Kostenreduzierung gemacht werden
und die sich der Kunde nach technischer Prüfung durch Freigabe zu eigen macht,
nicht eingeschränkt. Ferner steht der Besteller dafür ein, daß aufgrund seiner
Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des
Gefahrübergangs.
b) Wir haften
nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem Besteller oder
von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat
der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte
Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.
d) Bei
vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von
Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit
zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der
Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Rechte wegen Sachmangels.
f) Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
g) Kommen wir
unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so
kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir
unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser
Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom
Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem
Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung
erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Gewährleistungsansprüche
des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten
abgegolten.
h) Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort
verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es
sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Gesetzliche
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
j) Weitere
Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff. 13 ausgeschlossen.
k) Der Nachweis
eines Mangels obliegt dem Besteller.
11.
Auftragsbezogene
Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
a) Auftragsbezogene
Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen,
Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt
werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller
beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen
oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte
Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen
Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für
die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen
trägt der Besteller.
c) Die
Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt,
welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für
zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Zum
Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr
benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten
und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur
Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten
aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.
d) Auftragsbezogene
Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder
beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum.
Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt.
Sofern
abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der
Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw.
Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch
unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens
zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger
Grund vorliegt. Die Ziffer 11 Buchst. c) gilt entsprechend.
e) Ansprüche aus
Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit
geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie
sich ausdrücklich vorbehält.
f) Entsteht bei
Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss,
so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder
die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
g) Von uns
einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller
angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller
kostenlos Ersatz zu liefern.
12.
Vertraulichkeit
a) Jeder
Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und
Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die
gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie
entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,
wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
b) Diese
Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und
endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
13.
Allgemeine
Haftungsbegrenzung
a) Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche
des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
b) Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordentliche Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit,
wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
d)
Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen,
verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz in § 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die
üblicherweise in Bauwerken verwendet
werden) und §§ 478, 479 Absatz 1
(Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger
Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
14.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Siegen. Wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu
verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen
ist Erfüllungsort Siegen.
15.
Anwendbares
Recht
Die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach
deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens
(UNCITRAL/CISG).
16.
Teilnichtigkeit
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die
Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen
oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
17.
Partnerschaftsklausel
Bei allen
Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch
nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner,
Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware
angemessen berücksichtigt werden.